Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes

- Gefährdungs­beurteilung muss psy­chis­che Gefährdun­gen ein­beziehen –

Im neuen §4 und § 5 des Arb­SchG wer­den nun auch die psy­chis­chen Belas­tun­gen als zu berück­sichti­gende Gefährdungs­fak­toren aus­drück­lich genan­nt. Der Geset­zge­ber stellt damit klar, dass psy­chis­che Belas­tungs­fak­toren in die Gefährdungs­beurteilung einzubeziehen sind.

Der vom Bun­desrat ver­ab­schiedete und damit gültige Geset­zes­text lautet nun (Änderun­gen unter­strichen):

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeit­ge­ber hat bei Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes von fol­gen­den all­ge­meinen Grund­sätzen auszuge­hen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestal­ten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physis­che und die psy­chis­che Gesund­heit möglichst ver­mieden und die verbleibende Gefährdung möglichst ger­ing gehal­ten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maß­nah­men sind der Stand von Tech­nik, Arbeitsmedi­zin und Hygiene sowie son­stige gesicherte arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nisse zu berück­sichti­gen;
  4. Maß­nah­men sind mit dem Ziel zu pla­nen, Tech­nik, Arbeit­sor­gan­i­sa­tion, son­stige Arbeits­be­din­gun­gen, soziale Beziehun­gen und Ein­fluss der Umwelt auf den Arbeit­splatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. indi­vidu­elle Schutz­maß­nah­men sind nachrangig zu anderen Maß­nah­men;
  6. spezielle Gefahren für beson­ders schutzbedürftige Beschäftigten­grup­pen sind zu berück­sichti­gen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisun­gen zu erteilen;
  8. mit­tel­bar oder unmit­tel­bar geschlechtsspez­i­fisch wirk­ende Regelun­gen sind nur zuläs­sig, wenn dies aus biol­o­gis­chen Grün­den zwin­gend geboten ist.

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

  1. Der Arbeit­ge­ber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdung zu ermit­teln, welche Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind.
  2. Der Arbeit­ge­ber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit­en vorzunehmen. Bei gle­ichar­ti­gen Arbeits­be­din­gun­gen ist die Beurteilung eines Arbeit­splatzes oder ein­er Tätigkeit aus­re­ichend.
  3. Eine Gefährdung kann sich ins­beson­dere ergeben durch
    1. die Gestal­tung und die Ein­rich­tung der Arbeitsstätte und des Arbeit­splatzes,
    2. physikalis­che, chemis­che und biol­o­gis­che Ein­wirkun­gen,
    3. die Gestal­tung, die Auswahl und den Ein­satz von Arbeitsmit­teln, ins­beson­dere von Arbeitsstof­fen, Maschi­nen, Geräten und Anla­gen sowie den Umgang damit,
    4. die Gestal­tung von Arbeits- und Fer­ti­gungsver­fahren, Arbeitsabläufen und Arbeit­szeit und deren Zusam­men­wirken,
    5. unzure­ichende Qual­i­fika­tion und Unter­weisung der Beschäftigten,
    6. psy­chis­che Belas­tun­gen bei der Arbeit.

Grund­sät­zlich sind Gefährdun­gen von außen ein­wirk­ende Belas­tun­gen, die in Abhängigkeit von den vorhan­de­nen Bewäl­ti­gungsvo­raus­set­zun­gen demo­tivierend und gesund­heitss­chädi­gend wirken kön­nen. Die Wirkung von Belas­tun­gen wird als Beanspruchung beze­ich­net und kann sich von Per­son zu Per­son stark unter­schei­den.

Die Gefährdungs­beurteilung erfasst auch haus­gemachte und damit unnötige Fehlbe­las­tun­gen. Monot­o­nie bei der Arbeit, fehlende Absprachen, unklare Ver­ant­wortlichkeit­en, unangemessene Kri­tik, Arbeit­sun­ter­brechun­gen oder Kon­flik­te im Team sind dafür nur einige Beispiele. Die daraus fol­gen­den Fehlbeanspruchun­gen sind nicht sel­ten innere oder tat­säch­liche Kündi­gun­gen. Einige Beschäftigte find­en einen Weg, damit umzuge­hen, andere wer­den krank und fehlen dem Unternehmen über Wochen oder Monate. Auch Frühver­ren­tun­gen auf­grund chro­nis­ch­er Fehlbeanspruchun­gen sind denkbar und haben in Deutsch­land in den let­zten Jahren deut­lich zugenom­men. Mit­tler­weile sind über 40% (!) der Frühver­ren­tun­gen psy­chisch bed­ingt. Ärg­er­lich ist es, wenn Unternehmen auf­grund haus­gemachter Prob­leme erfahrene Kol­le­gen oder Kol­legin­nen ver­lieren.

Insofern ist die Beurteilung der psy­chis­chen Gefährdun­gen auch ein qual­itätssich­ern­des Führungsin­stru­ment, das die tätigkeits­be­zo­ge­nen, organ­i­sa­tionalen und sozialen Prozesse erfasst und durch Maß­nah­men weit­er verbessert.

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